• Proyecto
    Q´epiri

    Durch die Vermittlung andiner Musik eröffnen sich neue Wege für benachteiligte Kinder in Sucre / Bolivien
  • Basic-Dental-Skills

    Zähneputzen, „zahnfreundliche“ Ernährung, regelmäßige Besuche beim Zahnarzt sind für uns selbstverständlich. In manchen Ländern – vor allem in den ländlichen Regionen – hatten Kinder noch nie eine Zahnbürste in der Hand.
  • LIFT – Life Care Trust

    In einem Küstenabschnitt nahe der Südspitze Indiens liegt das Dörfchen Kodimunai. Viele Fischer und ihre Familien leben in der Region, die für Fremde überraschenderweise christlich geprägt ist.
  • Amparampi Projekt

    Die Geburtsstunde der Gruppe war im Jahr 2000. Das Projekt war anfangs nicht dazu gedacht Fingerpuppen zu verkaufen, sondern als eine Art Hausfrauentreff, um eine Gruppe zu bilden und verschiedene Handarbeiten zu erlernen.
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Satzung von Sarvodaya – Indien-Initiative e.V.

(Erstfassung vom 21.09.1984, damaliger Name Sevapur-Hilfe e.V.; Überarbeitungen am 27.10.1991 und 28.10.1995; Neufassung am 19.05.2001)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sarvodaya – Indien-Initiative e.V. (Sarvodaya = Wohlergehen für alle Menschen)
  2. Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Entwicklungshilfe zu fördern und zwar insbesondere durch:
  1. Knüpfung und Erhaltung von Beziehungen zur „Dritten Welt“ (Schwerpunktland ist Indien).
  2. Kooperation mit Trägern verschiedener
  3. Unterstützung bewusstseinsbildender Maßnahmen im Blick auf das Wohlergehen für alle Menschen in der „einen Welt“.

Ausgangspunkt ist die Gewaltfreiheit im Sinne Jesu und Gandhis. Ziel ist der Aufbau gerechterer Lebensverhältnisse auf nationaler und internationaler Ebene.

  1. Der Verein fördert darüber hinaus die Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland sowie die Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland zum Zwecke der Völkerverständigung.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  1. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung beim Vereinsvorstand und endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Teilweiser oder ganzer Erlass sind möglich.

§ 6 Organe des Vereins

sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  1. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen ein.
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht. Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit drei Vierteln der abgegebenen anwesenden Stimmen erfolgen; der Auflösungsbeschluss ist einstimmig von allen anwesenden Mitgliedern zu fassen.
  1. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  1. dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
  2. dem/der Kassierer/in
  3. dem/der Schriftführer/in
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  1. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende bzw. der Kassier nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.
  1. Der Vorstand hat die Erlaubnis zur Vornahme formaler Satzungsänderungen, die von einer Behörde verlangt werden.

§  9 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weltladen für faires Handeln e.V. mit dem Sitz in Aschaffenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.